VGH Hessen - Beschluss vom 20.09.2018
8 B 1358/18
Normen:
BauGB § 2; BauGB § 3; HGO § 8 b; HGO § 9; HGO § 50; HGO § 54; HGO § 66; HGO § 67;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 333
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 526/18

Aufstellungsbeschluss; Bauleitplan; Bebauungsplan; Beschluss; Bürgerbegehren; Entscheidung; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit; Gemeindevertretung; Gemeindevorstand; kassatorisch

VGH Hessen, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen 8 B 1358/18

DRsp Nr. 2018/15150

Aufstellungsbeschluss; Bauleitplan; Bebauungsplan; Beschluss; Bürgerbegehren; Entscheidung; frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit; Gemeindevertretung; Gemeindevorstand; kassatorisch

Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung sind zum einen die bundesrechtlich im Baugesetzbuch geregelten förmlichen Verfahrensschritte, daneben aber auch die sonstigen im Verlaufe des stufenförmigen Verfahrens bis zur Aufstellung des Bebauungsplans von der Gemeinde zu treffenden Entscheidungen. Soweit Gemeindeorgane zur Erledigung der ihnen im Rahmen der Bauleitplanung übertragenen Aufgaben Beschlüsse fassen, handelt es sich um Entscheidungen i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 22. Juni 2018 - 3 L 526/18.DA - abgeändert und der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2; BauGB § 3; HGO § 8 b; HGO § 9; HGO § 50; HGO § 54; HGO § 66; HGO § 67;

Gründe

I.

Die Beteiligten - die beiden Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens gegen den Aufstellungsbeschluss "Wohngebiet Dornberg" und die Gemeinde Mühltal - streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens.