OLG Koblenz - Urteil vom 25.06.2007
12 U 1435/05
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 639 Abs. 2 (a.F.) ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 20
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 57/02

Aufteilung einer Gesamtschuld bei Gesamtschuldnerhaft von Architekt und Bauhandwerker

OLG Koblenz, Urteil vom 25.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 1435/05

DRsp Nr. 2008/5831

Aufteilung einer Gesamtschuld bei Gesamtschuldnerhaft von Architekt und Bauhandwerker

»Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die andere Bestimmung auch aus den Umständen ergeben. Bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker kommt es auf die jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des Bauhandwerkers einerseits und des Architekten andererseits an. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft. Bei Baumängeln kann der Unternehmer dem Architekten im Einzelfall nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nich tgenügend beaufsichtigt habe. Eine Ausnahme davon kann bei groben Überwachungspflichtverletzungen in Betracht kommen.«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 639 Abs. 2 (a.F.) ; HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.