OLG München vom 09.06.2011
9 U 502/11
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3, 7 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2011, 1832
NJW-RR 2011, 1312
NJW-Spezial 2011, 460
UBB 2011, 15
NZBau 2011, 683
IBR 2011, 511
IBR 2011, 460
BauR 2011, 1541
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 115/04

Auftraggeber hat bei Einbau aufgrund fehlender spezieller Imprägnierung mangelhafter Dachsparren einen Anspruch auf Ersatz gegen den Werkunternehmer; Ansprüche des Auftraggebers gegen einen Werkunternehmer wegen Verwendung mangelhafter Dachsparren aufgrund fehlender besonderer Imprägnierung des Holzes; Erforderlichkeit der Wahrung bestimmter Gefährdungsklassen beim Bau einer Dachkonstruktion als belüftetes Kaltdach; Erkennbarkeit einer fehlenden besonderen Imprägnierung von Dachsparren bei deutlich naturfarbenem Holz

OLG München, vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 9 U 502/11

DRsp Nr. 2013/13418

Auftraggeber hat bei Einbau aufgrund fehlender spezieller Imprägnierung mangelhafter Dachsparren einen Anspruch auf Ersatz gegen den Werkunternehmer; Ansprüche des Auftraggebers gegen einen Werkunternehmer wegen Verwendung mangelhafter Dachsparren aufgrund fehlender besonderer Imprägnierung des Holzes; Erforderlichkeit der Wahrung bestimmter Gefährdungsklassen beim Bau einer Dachkonstruktion als belüftetes Kaltdach; Erkennbarkeit einer fehlenden besonderen Imprägnierung von Dachsparren bei deutlich naturfarbenem Holz

1. Bedenken sind anzuerkennende Besorgnisse des Auftragnehmers, die dieser anzumelden hat, um die Bauausführung zu fördern.2. "Großer Schadensersatz" heißt, dass der Gläubiger das mangelhaft errichtete Werk zur Verfügung stellt und den ihm aus der Nichterfüllung des ganzen Vertrages entstandenen Schaden geltend macht.3. Obwohl der Auftragnehmer infolge unterbliebener Bedenkenanmeldung von der Sachmängelhaftung nicht befreit ist, ist seine Einstandspflicht für solche Baumängel, die zugleich auf einem dem Auftraggeber zuzurechnenden Mitverschulden beruhen, regelmäßig über § 254 BGB eingeschränkt.