BGH - Urteil vom 28.10.1992
VIII ZR 210/91
Normen:
BGB § 677, § 683 ;
Fundstellen:
BB 1993, 95
BGHR BGB § 677 Nichtigkeit 1
BGHR BGB § 683 Fremdgeschäft 3
BauR 1993, 98
DB 1993, 1617
DRsp I(138)652c
JuS 1993, 598
LM H. 5/93 § 677 BGB Nr. 31
MDR 1993, 515
NJW-RR 1993, 200
WM 1993, 217

Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis

BGH, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen VIII ZR 210/91

DRsp Nr. 1993/313

Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis

»Zum Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis.«

Normenkette:

BGB § 677, § 683 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der sich mit dem An- und Verkauf sowie der Errichtung von Gebäuden und Eigentumswohnungen befaßt, nimmt die Beklagten als Erben des am 31. Juli 1989 verstorbenen H. B. aus einer privatschriftlichen Vereinbarung in Anspruch, die er nach seiner Behauptung am 17. August 1988 mit dem Erblasser getroffen hat.

Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"1. Herr B. erteilt Herrn R. D. den unwiderruflichen Auftrag, in Vollmacht und auf Rechnung von Herrn B., die in der Anlage (Umlagebescheid der Württembergischen Gebäudebrandversicherung vom 07. 01. 1988) aufgeführten Objekte mit Ausnahme der K. straße 14 und 20, für Herrn B. zu vermarkten.

Vorgesehen ist die Aufteilung der Objekte in Wohnungseigentum, Sanierung und Verkauf des so geschaffenen Wohnungseigentums.

Herr B. und Herr D. verpflichten sich, unverzüglich entsprechende Baubetreuungsverträge abzuschließen.

2. Herr D. erhält von Herrn B. dafür eine Vergütung von 18 % vom Verkaufspreis der Eigentumswohnungen."