Der Kläger, der sich mit dem An- und Verkauf sowie der Errichtung von Gebäuden und Eigentumswohnungen befaßt, nimmt die Beklagten als Erben des am 31. Juli 1989 verstorbenen H. B. aus einer privatschriftlichen Vereinbarung in Anspruch, die er nach seiner Behauptung am 17. August 1988 mit dem Erblasser getroffen hat.
Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
"1. Herr B. erteilt Herrn R. D. den unwiderruflichen Auftrag, in Vollmacht und auf Rechnung von Herrn B., die in der Anlage (Umlagebescheid der Württembergischen Gebäudebrandversicherung vom 07. 01. 1988) aufgeführten Objekte mit Ausnahme der K. straße 14 und 20, für Herrn B. zu vermarkten.
Vorgesehen ist die Aufteilung der Objekte in Wohnungseigentum, Sanierung und Verkauf des so geschaffenen Wohnungseigentums.
Herr B. und Herr D. verpflichten sich, unverzüglich entsprechende Baubetreuungsverträge abzuschließen.
2. Herr D. erhält von Herrn B. dafür eine Vergütung von 18 % vom Verkaufspreis der Eigentumswohnungen."
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