BGH vom 14.11.1991
VII ZR 32/90
Normen:
GOA § 10 Abs. 5 S. 2;

Aufwendungsersatzanspruch des Architekten

BGH, vom 14.11.1991 - Aktenzeichen VII ZR 32/90

DRsp Nr. 1997/7036

Aufwendungsersatzanspruch des Architekten

Der Architekt kann gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GOA Aufwendungen von den Bauherren erstattet verlangen, die ihm, ohne daß er es zu vertreten hat, entstanden sind, soweit seine Aufwendungen sein Honorar einschließlich des Gewinnanteils übersteigen.

Normenkette:

GOA § 10 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Der beklagte Kreis schloß mit dem Kläger im September 1976 einen Ingenieurvertrag, durch den der Kläger mit der technischen und geschäftlichen Oberleitung sowie der Bauführung des Neubaus des Kreiskrankenhauses beauftragt wurde. Nach § 7 des Vertrages sollte für die Vergütung des Klägers die GOA gelten.

Im Juni 1978 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe die eingetretenen Terminsverzögerungen zu verantworten. Der Kläger widersprach der Kündigung und verlangte im Hinblick auf die verlängerte Bauzeit für die Bauführung bis zur Kündigung einschließlich Vorhaltekosten einen Betrag von insgesamt 226.415,81 DM.