Der beklagte Kreis schloß mit dem Kläger im September 1976 einen Ingenieurvertrag, durch den der Kläger mit der technischen und geschäftlichen Oberleitung sowie der Bauführung des Neubaus des Kreiskrankenhauses beauftragt wurde. Nach § 7 des Vertrages sollte für die Vergütung des Klägers die GOA gelten.
Im Juni 1978 kündigte der Beklagte den Vertrag mit der Begründung, der Kläger habe die eingetretenen Terminsverzögerungen zu verantworten. Der Kläger widersprach der Kündigung und verlangte im Hinblick auf die verlängerte Bauzeit für die Bauführung bis zur Kündigung einschließlich Vorhaltekosten einen Betrag von insgesamt 226.415,81 DM.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|