Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau eines Aufzugs durch die Beklagte.
Die Klägerin ist als aus neun Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Gebäudes A.-Straße xx im Stadtteil Süd der Beklagten. Das fünfgeschossige Gebäude wurde in den Jahren 1905 bis 1908 errichtet.
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