VG Stuttgart - Urteil vom 07.12.2021
2 K 5541/20
Normen:
BauO BW § 58 Abs. 1 S. 1; DSchG BW § 2 Abs. 1; DSchG BW § 7 Abs. 3; DSchG BW § 8 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2;

Aufzug; Barrierefreiheit; Baudenkmal; Erscheinungsbild; Kulturdenkmal; Treppenauge; Treppenraum; Treppenlift

VG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2021 - Aktenzeichen 2 K 5541/20

DRsp Nr. 2022/1300

Aufzug; Barrierefreiheit; Baudenkmal; Erscheinungsbild; Kulturdenkmal; Treppenauge; Treppenraum; Treppenlift

1. Der denkmalrechtliche Schutz zielt auf die Substanz des Denkmals ab, unabhängig davon, ob eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit besteht oder nicht. 2. Ein bauzeitlicher Treppenraum eines Baudenkmals, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, ist daher Teil des vor Beeinträchtigungen geschützten Erscheinungsbildes.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauO BW § 58 Abs. 1 S. 1; DSchG BW § 2 Abs. 1; DSchG BW § 7 Abs. 3; DSchG BW § 8 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau eines Aufzugs durch die Beklagte.

Die Klägerin ist als aus neun Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümerin des Gebäudes A.-Straße xx im Stadtteil Süd der Beklagten. Das fünfgeschossige Gebäude wurde in den Jahren 1905 bis 1908 errichtet.