Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern die Aus- und Einbaukosten zu der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung gehören. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig.
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