BGH - Beschluss vom 16.04.2013
VIII ZR 375/11
Normen:
BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 52/10
OLG Karlsruhe, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 69/11

Ausbaukosten und Einbaukosten als Teil der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern

BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 375/11

DRsp Nr. 2013/19747

Ausbaukosten und Einbaukosten als Teil der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 439 Abs. 1 Alt. 2;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr.

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob auch bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern die Aus- und Einbaukosten zu der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung gehören. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig.