OVG Bremen - Beschluss vom 01.06.2021
1 B 70/21
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1285/20

Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Prozesskostenhilfeverfahren

OVG Bremen, Beschluss vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 1 B 70/21

DRsp Nr. 2021/9715

Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Prozesskostenhilfeverfahren

Um im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens hinreichende Erfolgsaussichten des Beschwerdeverfahrens annehmen zu können, muss sich der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wenigstens in groben Zügen mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben sein soll. Dabei dürfen die Anforderungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden, allerdings ist zumindest kursorisch darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, mit dem sie sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wenden will.