VG Freiburg - Urteil vom 29.05.2019
4 K 5187/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 6;

Ausfertigung (Bebauungsplan); Faktisches Mischgebiet; Wettvermittlungsstelle; Vergnügungsstätte; Kerngebietstypizität; Überwiegen gewerblicher Nutzung; Trading-Down-Effekt; Ausnahme; Ermessensreduktion

VG Freiburg, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 5187/18

DRsp Nr. 2019/11677

Ausfertigung (Bebauungsplan); Faktisches Mischgebiet; Wettvermittlungsstelle; Vergnügungsstätte; Kerngebietstypizität; Überwiegen gewerblicher Nutzung; Trading-Down-Effekt; Ausnahme; Ermessensreduktion

1. Eine mit Quotenmonitoren ausgestattete und damit auf den Abschluss von Live-Wetten (technisch) ausgerichtete Wettvermittlungsstelle ist als Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO zu qualifizieren. 2. Liegen keine städtebaulichen Gründe vor, die nicht bereits über § 15 Abs. 1 BauNVO Berücksichtigung finden könnten, bleibt für eine ablehnende Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB kein Raum ("Ermessensreduktion auf Null").

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO § 6;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Änderung einer Nutzung in eine Wettannahmestelle.

Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin für die Erbengemeinschaft X. Diese ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. X, Xstraße X, Gemarkung der Beklagten. Für das betreffende Gebiet ist nach dem Bebauungsplan X "X" der Beklagten, der aus den 1960er Jahren stammt, ein Mischgebiet festgesetzt.