OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.08.2018
7 D 69/16.NE
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3;

Ausfertigung der Erhaltungssatzung vor ihrer Bekanntmachung; Befreiung der Genehmigungspflicht von den Erhaltungszielen im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Gebäudeerhaltes durch den Eigentümer

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2018 - Aktenzeichen 7 D 69/16.NE

DRsp Nr. 2018/13071

Ausfertigung der Erhaltungssatzung vor ihrer Bekanntmachung; Befreiung der Genehmigungspflicht von den Erhaltungszielen im Falle der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Gebäudeerhaltes durch den Eigentümer

Eine Erhaltungssatzung, in der die in einem Lageplan gekennzeichneten baulichen Anlagen der Genehmigung im Falle des Rückbaus, der äußerlichen baulichen oder sonstigen Veränderung oder der Neuerrichtung unterworfen sind, ist unwirksam, wenn sie an einem durchgreifenden formellen Mangel leidet, der zu ihrer Gesamtunwirksamkeit führt. Dies ist der Fall, wenn die Satzung vor ihrer Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der Inhalt der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Im Anwendungsbereich der Bekanntmachungsverordnung NRW regelt § 2 Abs. 3 BekanntmVO unter anderem, dass der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt. Fehlt eine solche Bestätigung auf der Satzung als papiergebundener Originalurkunde, so ist dieser Ausfertigungsmangel ohne weiteres beachtlich.

Tenor

Die Erhaltungssatzung der Stadt S. "Bereich T. in C." ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.