OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.10.2018
7 D 99/17.NE
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BauNVO § 8;
Fundstellen:
BauR 2019, 53

Ausfertigung des Bebauungsplans vor seiner Bekanntmachung zur Gewährleistung der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen; Verhinderung der vom Grundstückeigentümer angestrebten Nutzung zu Wohnzwecken durch Festsetzung eines Gewerbegebiets im Bebauungsplan; Festsetzung der Lärmemissionskontingente

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 7 D 99/17.NE

DRsp Nr. 2018/17073

Ausfertigung des Bebauungsplans vor seiner Bekanntmachung zur Gewährleistung der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen; Verhinderung der vom Grundstückeigentümer angestrebten Nutzung zu Wohnzwecken durch Festsetzung eines Gewerbegebiets im Bebauungsplan; Festsetzung der Lärmemissionskontingente

1. Die Antragsbefugnis des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO steht regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.2. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung ausgefertigt werden, damit die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen gewährleistet ist. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan. Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem genannten Zweck der Ausfertigung. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat.3. Emissionskontingente nach der DIN 45691 sind geeignet, das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Betrieben und Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen.