(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die als unselbständige Anschlussberufung zulässige Berufung der Klägerin ist bis auf die Geltendmachung eines höheren Verzugszinses ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 42.901,46 DM verurteilt.
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