OLG Dresden - Urteil vom 29.11.1999
17 U 1606/99
Normen:
BGB §§ 254, 278 ; VOB/A § 9; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2000, 1341
NZBau 2000, 333
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1858/97

Ausführung einer Schneefanganlage im Erzgebirge; Lückenhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses

OLG Dresden, Urteil vom 29.11.1999 - Aktenzeichen 17 U 1606/99

DRsp Nr. 2000/3325

Ausführung einer Schneefanganlage im Erzgebirge; Lückenhaftigkeit des Leistungsverzeichnisses

1. Bei einem im Erzgebirge gelegenen Bauvorhaben ist eine Schneefanganlage so auszuführen, daß sie auch einem erhöhten Schneeanfall gerecht wird.2. Obliegt die Planung dem Auftraggeber, hat der Auftragnehmer sich grundsätzlich hiernach zu richten. Dies gilt jedoch nicht, wenn Teile des Leistungsverzeichnisses erkennbar lückenhaft sind. Ist dies für ihn erkennbar, so hat er den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

Normenkette:

BGB §§ 254, 278 ; VOB/A § 9; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 3;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die als unselbständige Anschlussberufung zulässige Berufung der Klägerin ist bis auf die Geltendmachung eines höheren Verzugszinses ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 42.901,46 DM verurteilt.