OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.08.2021
5 MR 8/21
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; TA Lärm Nr. 6.1 d); BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;

Ausgehen einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall; Nachbarrechtlicher Eilrechtsschutz gegen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.08.2021 - Aktenzeichen 5 MR 8/21

DRsp Nr. 2021/13692

Ausgehen einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall; Nachbarrechtlicher Eilrechtsschutz gegen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen

1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Auffassung gebildet, dass dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiets gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig bereits dann genügt ist, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts gewahrt ist. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.2. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; TA Lärm Nr. 6.1 d); BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.