OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2020
8 B 857/19
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. d);
Fundstellen:
BauR 2020, 822
DÖV 2020, 493
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 179/19

Ausgehen von schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen durch die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 8 B 857/19

DRsp Nr. 2020/3391

Ausgehen von schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Lärmimmissionen durch die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von zwei Windenergieanlagen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. d);

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 21. Dezember 2018 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage.