VG Stuttgart - Beschluss vom 12.10.2023
2 K 4527/23
Normen:
BauGB § 13b; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; NatSchG § 33a; UmwRG § 1; UmwRG § 3; UmwRG § 5;

Ausgleich; Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren; Naturschutzvereinigung; Planerhaltung; Streuobstfläche; Umwandlung; Umwandlungsgenehmigung

VG Stuttgart, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 2 K 4527/23

DRsp Nr. 2023/14818

Ausgleich; Beschleunigtes Bebauungsplanverfahren; Naturschutzvereinigung; Planerhaltung; Streuobstfläche; Umwandlung; Umwandlungsgenehmigung

1. § 33a Abs. 2 NatSchG BW begründet einen (gebundenen) Anspruch auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbaumbestandes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen (vgl. bereits VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2023 - 2 K 6423/22 - juris). 2. Wurde ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB ohne Umweltprüfung erlassen, kann hierin ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlicher Verfahrensfehler liegen, der allerdings unbeachtlich wird, wenn er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht wird. 3. Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht auch in dieser Konstellation mit Unionsrecht im Einklang.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 13b; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; NatSchG § 33a; UmwRG § 1; UmwRG § 3; UmwRG § 5;

Gründe:

I.