LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.02.2013
8 Sa 489/12
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4371/11

Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens durch Freistellung von der ArbeitspflichtUnbegründete Leistungsklage einer Krankenschwester bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 489/12

DRsp Nr. 2013/18633

Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens durch Freistellung von der Arbeitspflicht Unbegründete Leistungsklage einer Krankenschwester bei Arbeitsunfähigkeit während der Freistellungszeit

1. Eine Arbeitsbefreiung zum Ausgleich eines Arbeitszeitguthabens kann grundsätzlich durch Freistellung der Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitspflicht erfolgen; das geschieht durch eine entsprechende Erklärung der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin, durch die die Arbeitgeberin auf ihr vertragliches Recht auf Leistung der versprochenen Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und damit die entsprechende Dienstleistungspflicht der Arbeitnehmerin zum Erlöschen bringt. 2. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt und deshalb an den Tagen, für die sie von der Arbeitspflicht befreit ist, ohnehin nicht arbeiten kann, steht einer Anrechnung auf ihr Arbeitszeitkonto nicht entgegen; die einen Überstundenausgleich bezweckende Arbeitsbefreiung erfordert nur die Entbindung der Arbeitnehmerin von ihrer vertraglichen Arbeitspflicht im Umfang der geleisteten Überstunden, nicht jedoch darüber hinaus die Verschaffung einer zu Erholungszwecken nutzbaren arbeitsfreien Zeit.