Ausgleichsanspruch nach Saarländischem Naturschutzgesetz
BGH, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen III ZR 20/92
DRsp Nr. 1993/84
Ausgleichsanspruch nach Saarländischem Naturschutzgesetz
»a) § 37 SaarlNatSchG ist eine Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Nutzungsbeschränkende Maßnahmen im Interesse des Naturschutzes, die nach dieser Vorschrift einen Entschädigungs- oder Übernahmeanspruch auslösen können, stellen keine Enteignung, sondern eine Inhaltsbestimmung dar.b) Ein Ausgleichsanspruch nach § 37 SaarlNatSchG kommt nur dann in Betracht, wenn sich die den Eigentümer belastende naturschutzrechtliche Maßnahme im Rahmen einer zulässigen Inhaltsbestimmung hält. Der Anspruch setzt weiter einen Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition voraus, durch die der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und damit unzumutbar belastet wird.c) Zur Abgrenzung ausgleichspflichtiger von ausgleichsfreien inhaltsbestimmenden Maßnahmen des Naturschutzes.d) Zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs nach § 37 SaarlNatSchG.«