VGH Bayern - Beschluss vom 30.11.2021
8 ZB 21.1285
Normen:
AEG § 16 Abs. 1a;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2022, 271
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 17.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 20.1030

Ausgleichspflicht für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Eisenbahnen mit Bundesstraßen

VGH Bayern, Beschluss vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 8 ZB 21.1285

DRsp Nr. 2021/18267

Ausgleichspflicht für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Eisenbahnen mit Bundesstraßen

1. Die Pflicht zur Gewährung der Ausgleichsleistung nach § 16 Abs. 1a AEG für Aufwendungen nichtbundeseigener öffentlicher Eisenbahnen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen (Bahnübergängen) obliegt gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG auch dann dem Bund, wenn die Eisenbahn eine Bundesstraße kreuzt, für die nach § 5 Abs. 2 FStrG die Gemeinde straßenbaulastpflichtig ist.2. Eine Auslegung der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AEG dahingehend, dass nicht der Bund, sondern das jeweilige Land ausgleichspflichtig ist, ist rechtlich nicht zulässig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.477,08 € festgesetzt.

Normenkette:

AEG § 16 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten finanzielle Ausgleichsleistungen für entstandene Aufwendungen aus dem Betrieb und der Unterhaltung höhengleicher Kreuzungen von Eisenbahnschienen mit Bundesstraßen.