Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.477,08 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten finanzielle Ausgleichsleistungen für entstandene Aufwendungen aus dem Betrieb und der Unterhaltung höhengleicher Kreuzungen von Eisenbahnschienen mit Bundesstraßen.
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