BGH - Beschluss vom 18.10.2022
II ZB 7/22
Normen:
ZPO 511 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2784/19
OLG Dresden, vom 21.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 2375/21

Auskunft und Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens aus zwei Beteiligungsverhältnissen i.R.e. Stufenklage; Festsetzung des Werts der Beschwer

BGH, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen II ZB 7/22

DRsp Nr. 2022/16924

Auskunft und Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens aus zwei Beteiligungsverhältnissen i.R.e. Stufenklage; Festsetzung des Werts der Beschwer

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 600 €

Normenkette:

ZPO 511 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Stufenklage Auskunft und Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens aus zwei Beteiligungsverhältnissen.

Der Kläger zeichnete jeweils am 28. April 2005 Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter an der D. GmbH in Höhe von 30.000 € bzw. 21.600 €. Zum 31. Januar 2018 wurde die Beteiligungsgesellschaft mit der Beklagten verschmolzen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Gesellschaftsverträge gerichteten Willenserklärungen und kündigte darüber hinaus die Gesellschaftsverträge außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich.