BAG - Urteil vom 09.12.2009
10 AZR 850/08
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. II, V, VII; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 21 Abs. 1 S. 1, 2; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 32 Abs. 1; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 318
NZA-RR 2010, 336
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 908/08
ArbG Berlin, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 62814/07

Auskunftsansprüche nach dem VTV Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Geltungsbereich des VTV; Unzulässige Rechtsausübung; Verwirkung

BAG, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 850/08

DRsp Nr. 2010/3339

Auskunftsansprüche nach dem VTV Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Geltungsbereich des VTV; Unzulässige Rechtsausübung; Verwirkung

1. Dienen Anstreich- und Tapezierarbeiten, Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen der Erstellung, Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken, ist nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags eröffnet, wenn kein Ausnahmetatbestand (§ 1 Abs. 2 VII VTV) gegeben ist. 2. Ein Betrieb im Sinne der Ausnahmetatbestände kann aber nur dann vorliegen, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte Tätigkeiten verrichtet werden, die als solche einem der jeweiligen Handwerks- oder Gewerbezweige zuzuordnen sind. Einzelne, verschiedenen Ausnahmetatbeständen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen. 3. a) Ein widersprüchliches Verhalten ist aber erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.