FG Niedersachsen - Urteil vom 19.06.2001
15 K 795/98
Normen:
AO § 12 Nr. 8 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3 ; GewStG § 9 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 142

Auslandsbetriebsstätte; Bauausführung; Montage; Luxemburg - Voraussetzungen, unter denen ein Bauunternehmen in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhält

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 15 K 795/98

DRsp Nr. 2002/18162

Auslandsbetriebsstätte; Bauausführung; Montage; Luxemburg - Voraussetzungen, unter denen ein Bauunternehmen in Luxemburg eine Betriebsstätte unterhält

1. Für die Auslegung des Begriffs Betriebsstätte sind die Grundsätze des deutschen Steuerrechts maßgebend, auch wenn sich die Betriebsstätte im Ausland befindet. 2. Bauausführungen oder Montagen sind als Betriebsstätte anzusehen, wenn mehrere ohne Unterbrechung aufeinanderfolgende Bauausführungen oder Montagen länger als 6 Monate dauern. 3. Montagen im Sinne des § 12 AO sind Arbeiten, durch die einzelne Teile zu einem einheitlichen Ganzen zusammengefügt werden.

Normenkette:

AO § 12 Nr. 8 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 3 ; GewStG § 9 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Streitjahren der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger führte in den Streitjahren ein Einzelunternehmen, welches damit befasst war, für Telefongesellschaften moderne Leitungsnetze aufzubauen. Für die neu zu verlegenden Telefonleitungen wurden von einem Tiefbauunternehmen Schächte ausgehoben und die Telefonkabel verlegt. Es war Sache des Klägers, die Kabel miteinander zu verbinden und von dem öffentlichen Leitungsnetz die Hausanschlüsse für die einzelnen Abnehmer zu erstellen sowie die Verteilerkästen in den einzelnen Häusern einzubauen.