VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.07.2021
5 S 1214/18
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4;

Auslegung bauplanungsrechtlicher Bestimmungen zu Stellplätzen in Abgrenzung zu Garagen (bzw. Carports)

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 5 S 1214/18

DRsp Nr. 2021/13852

Auslegung bauplanungsrechtlicher Bestimmungen zu Stellplätzen in Abgrenzung zu Garagen (bzw. Carports)

Stellplätze im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nach dem insoweit heranzuziehenden baden-württembergischen Landesrecht stets nicht überdacht. Überdachte Stellplätze, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen, sind Carports. Diese sind als Garagen im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO einzustufen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "xxxxxxxxxx" der Antragsgegnerin. Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Insel. Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete, ein Sondergebiet, Flächen für die Landwirtschaft sowie private und öffentliche Grünflächen und öffentliche Verkehrsflächen fest. Außerdem regelt er die Höhe der baulichen Anlagen, die Zahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl, die Bauweise und setzt Baugrenzen fest.