OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.06.2023
1 LA 112/22
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 18.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 161/20

Auslegung; Bordell; Kerngebiet; Vergnügungsstätte; Wettbüro; Auslegung eines Bebauungsplans; Reichweite des Ausschlusses von Vergnügungsstätten

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 1 LA 112/22

DRsp Nr. 2023/8716

Auslegung; Bordell; Kerngebiet; Vergnügungsstätte; Wettbüro; Auslegung eines Bebauungsplans; Reichweite des Ausschlusses von Vergnügungsstätten

Zur Auslegung einer Festsetzung in einem Bebauungsplan, die durch Regelbeispiele konkretisiert wird

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 18. August 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.255 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 7 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung einer Tippannahme mit Kiosk und Café in ein Sportwettbüro mit Sportübertragungen. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob in dem das Vorhabengrundstück überplanenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 4 BauNVO vollständig ausgeschlossen sind.