Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 18. August 2022 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.255 EUR festgesetzt.
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung einer Tippannahme mit Kiosk und Café in ein Sportwettbüro mit Sportübertragungen. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob in dem das Vorhabengrundstück überplanenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 4 BauNVO vollständig ausgeschlossen sind.
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