OLG Brandenburg - Urteil vom 16.03.2011
4 U 170/10
Normen:
BGB § 398; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/09

Auslegung der Abtretung eines Teils der Werklohnforderung an einen Subuntenehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 4 U 170/10

DRsp Nr. 2011/5388

Auslegung der Abtretung eines Teils der Werklohnforderung an einen Subuntenehmer

Eine mit "Abtretung" überschriebene Vereinbarung, mit der der Generalunternehmer einen Teil seiner Werklohnforderung gegen die Bauherren an einen Subunternehmer abtritt, kann in der Regel nicht dahin verstanden werden, dass eine Veränderung in den Leistungsbeziehungen insgesamt vereinbart werden soll. Dem Bauherrn stehen daher aus dieser Vereinbarung keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Subunternehmer zu.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. August 2010 wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Landgerichts Potsdam vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 398; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

I. Die Kläger nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Ein- und Wiederausbau von Heizkörpern und Vorwandelementen in Bezug auf ein Bauvorhaben ...str. 16 a in T... unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Zahlung von 5.297,76 € in Anspruch.

Am 02.12.2005 schlossen die Kläger mit der B... GmbH & Co. KG (im Folgenden: B...) einen Bauvertrag über die Errichtung eines Eigenheimes in der ...straße 16 a in T....