OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.2004
I-22 U 82/04
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; VOB/B § 1 ; VOB/B § 2 Ziff. 3 ; VOB/B § 14 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 725
OLGReport-Düsseldorf 2005, 62
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.05.2004

Auslegung der DIN 18365; Abrechnung bei nachträglicher änderung der Rohbaumasse infolge der Verwendung einer Gipskartonvorsatzschale statt Verputz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2004 - Aktenzeichen I-22 U 82/04

DRsp Nr. 2005/878

Auslegung der DIN 18365; Abrechnung bei nachträglicher änderung der Rohbaumasse infolge der Verwendung einer Gipskartonvorsatzschale statt Verputz

1. Die DIN 18299 regelt nur die Frage, ob als Ausgangspunkt ein tatsächliches Aufmaß zu nehmen ist oder der Plan herangezogen werden kann, während die einzelnen Ausführungsvorschriften, zu denen die DIN 18365 hinsichtlich der Bodenbelagsarbeiten gehört, bestimmen, ob nach Rohbaumaßen oder nach tatsächlicher Fläche abzurechnen ist.2. Grundsätzlich steht im Vordergrund, eine Abrechnung dann zu erleichtern, wenn dies zu nur geringfügigen Differenzen in den Massen führt. Dies ist auch für die Auslegung der hier streitgegenständlichen DIN 18365 zu beachten, die nur allgemein von ungeputzten bzw. nicht bekleideten Bauteilen spricht. Der Begriff der Bekleidung ist zwar umfassend und kann grundsätzlich, wie die DIN 18351 zu Fassadenarbeiten beschreibt, auch eine Konstruktion zur Schall- oder Wärmedämmung erfassen (vgl. Ziffer 5.1.1 der DIN 18351). Im Rahmen der DIN 18365 sind die bekleideten Bauteile jedoch solche, die vergleichbar einem Putz sind. 3. Maßgeblicher Abrechnungsgesichtspunkt des Werkvertragsrechts nach BGB und auch der VOB ist ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; VOB/B § 1 ; VOB/B § 2 Ziff. 3 ; VOB/B § 14 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

A.