BGH - Beschluss vom 04.07.2022
II ZR 94/21
Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 36/20
SchlHOLG, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 123/20

Auslegung der Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz

BGH, Beschluss vom 04.07.2022 - Aktenzeichen II ZR 94/21

DRsp Nr. 2022/10806

Auslegung der Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 16. März 2022 zum Kassenzeichen XXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO für das Verfahren über die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt und ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat der Senat die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 18. Januar 2022 zurückgewiesen. Mit ihrer Eingabe vom 16. April 2022 wendet sich die Klägerin gegen die ihr erteilte Gerichtskostenrechnung vom 16. März 2022.

II.

Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter.