OLG Bremen - Beschluss vom 23.05.2023
2 W 41/22
Normen:
ZPO § 269 Abs. 2 S. 2; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1; ZPO § 494a;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 48/07

Auslegung der Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen BeweisverfahrenKostenentscheidung nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Kostenregelung

OLG Bremen, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 2 W 41/22

DRsp Nr. 2023/8965

Auslegung der Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren Kostenentscheidung nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit Kostenregelung

1. Eine Erledigungserklärung des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.2.2011 - VII ZB 20/09). 2. Liegt der Erledigungserklärung ein außergerichtlicher Vergleich zugrunde, in dem sich Antragsteller und Antragsgegner auf eine Kostenaufhebung geeinigt haben, dann liegt darin eine nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 ZPO abweichende Regelung, die für die Kostentragungspflicht in ihrem Prozessrechtsverhältnis maßgebend ist.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 5.5.2022 wird der Beschluss des Landgerichts vom 24.5.2022 abgeändert und klarstellend wie folgt gefasst:

Die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahren 4 OH 48/07 vor dem Landgericht Bremen tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 je zur Hälfte. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Antragsgegner und Antragsgegnerinnen trägt die Antragstellerin.