Die Beklagten erwarben aufgrund Kaufvertrags vom 27. August 1981 von der Klägerin ein Hausgrundstück in einem noch nicht voll erschlossenen Siedlungsgebiet zu folgenden Bedingungen:
"Der Erwerber hat neben dem Kaufpreis die Kosten zu tragen, die für Erschließung, Versorgungsleitungen oder evtl. noch erforderlich werdende Vermessungen entstehen.
Hinsichtlich der Verteilung der Erschließungskosten bildet das Siedlungsgelände eine Einheit. Der Erschließungsaufwand wird insgesamt ermittelt und verteilt. Es ist nicht vorgesehen, dabei die einzelnen Grundstücke unterschiedlich nach Art und Umfang der einzelnen Erschließungsstraßen oder Erschließungsanlagen oder nach der Lage des Grundstücks zu behandeln.
Das Wohnungsunternehmen (Klägerin) behält sich vor, den Verteilungsschlüssel festzusetzen."
Zur Sicherung der hieraus erwachsenden Ansprüche der Klägerin wurde eine Hypothek zu Lasten des Grundstücks der Beklagten bestellt.
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