LG Görlitz, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 57/11
OLG Dresden, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 858/15
Auslegung des § 1078 Abs. 1 S. 2 ZPO im Hinblick auf die Stellung eines Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe durch eine in Polen lebende Prozesspartei; Stellung des Prozesskostenhilfeantrags in Polen bzw. in Deutschland
BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 229/17
DRsp Nr. 2018/9725
Auslegung des § 1078 Abs. 1 S. 2 ZPO im Hinblick auf die Stellung eines Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe durch eine in Polen lebende Prozesspartei; Stellung des Prozesskostenhilfeantrags in Polen bzw. in Deutschland
Richtlinie 2003/8/EG Art. 3, 7, 8, 12a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta).
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