OLG Naumburg - Beschluß vom 12.06.2001
1 Verg 1/01
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2 § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 118
Vorinstanzen:
VK Halle, - Vorinstanzaktenzeichen VK-Hal 35/00

Auslegung des Bieterwillens im Vergabeverfahren

OLG Naumburg, Beschluß vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 1 Verg 1/01

DRsp Nr. 2003/6929

Auslegung des Bieterwillens im Vergabeverfahren

»1. Gibt ein Bieter in einem EU-weiten Vergabeverfahren als Angebotsunterlagen zugleich ein Kurzleistungsverzeichnis, in welchem obligatorische Bieterangaben fehlen, und Ablichtungen eines Teils des Originalleistungsverzeichnisses mit handschriftlichen Ergänzungen ab, so können diese Unterlagen in ihrer Zusammenfügung als die verbindliche Äußerung des Bieterwillens aufzufassen sein.2. Dies gilt auch dann, wenn die so interpretierten Angebotsunterlagen eine - unzulässige, zum Ausschluss des Angebots nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b, 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A führende - Änderung der Verdingungsunterlagen darstellen.3. Die nach Angebotsfrist abgegebene Erklärung des Bieters, bei den handschriftlichen Ergänzungen in den Ablichtungen des Originalleitungsverzeichnisses handele es sich lediglich um unverbindliche Erläuterungen des Angebots, ist unerheblich.«

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 2 § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe b ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 2) schrieb im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) europaweit u.a. den oben genannten Bauauftrag zur Vergabe aus.