I.
Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus dem Werkvertrag vom 21. Mai 1997 jedenfalls zurzeit Restwerklohnansprüche nicht zu.
Die Klägerin kann gegen die Beklagte Forderungen aus dem Werkvertrag der Parteien bereits deshalb nicht geltend machen, weil mangels Abnahme des Werkes die Fälligkeit der Ansprüche nicht eingetreten ist (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zur Verweigerung der Abnahme im Hinblick auf die durch die Klägerin montierten Badezimmertüren war die Beklagte berechtigt, weil das durch die Klägerin hergestellte Werk nicht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspricht und deshalb ein wesentlicher Mangel nach § 12 Nr. 3 VOB/B vorliegt.
a) Die nach § 133, 157 BGB vorzunehmende Vertragsauslegung ergibt, dass sich die Parteien über die Lieferung und Montage von feuchtraumgeeigneten Türen für die Badezimmerbereiche des Bauvorhabens geeinigt haben. Die Klägerin war deshalb zur Lieferung und Montage von Feuchtraumtüren verpflichtet.
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