BAG - Urteil vom 21.12.2016
5 AZR 374/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 20; EGRL 71/96; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;
Fundstellen:
AP MiLoG § 1 Nr. 3
BAGE 157, 356
DStR 2017, 1170
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 2139/15
ArbG Berlin, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8090/15

Auslegung des Mindestlohngesetzes unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung zum ArbeitnehmerentsendegesetzBerechnung des Mindestlohns mit allen Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 5 AZR 374/16

DRsp Nr. 2017/7759

Auslegung des Mindestlohngesetzes unter Beachtung der EuGH-Rechtsprechung zum Arbeitnehmerentsendegesetz Berechnung des Mindestlohns mit allen Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers

Die Auslegung des Mindestlohngesetzes (juris: MiLoG) hat die Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerentsenderecht zu beachten. Danach sind alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns (EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto]).

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. April 2016 - 10 Sa 2139/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2015 - 19 Ca 8090/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 20; EGRL 71/96; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.

Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten als Telefonistin im Schichtdienst acht Stunden täglich zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.280,00 Euro beschäftigt.