BGH - Urteil vom 12.10.2018
V ZR 291/17
Normen:
WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 460
NZM 2018, 1023
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 774 C 39/11 WEG
LG Berlin, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 85 S 293/14 WEG

Auslegung des Nachteilsbegriffs i.R.d. Zustimmung des Einbaus eines Fensters in der Eigentümerversammlung durch Beschluss

BGH, Urteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen V ZR 291/17

DRsp Nr. 2018/16479

Auslegung des Nachteilsbegriffs i.R.d. Zustimmung des Einbaus eines Fensters in der Eigentümerversammlung durch Beschluss

Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden. Allein der Umstand, dass ein Gericht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, bewirkt daher keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1; WEG § 22 Abs. 1;

Tatbestand