Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Oktober 2018 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 2. Oktober 2018 - VK-B1-20/18 - wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache verlängert.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (Antrag zu 8. der Beschwerdeschrift vom 16.10.2018) war gemäß §
Denn es ist nicht festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
a)
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