KG - Beschluss vom 14.11.2018
Verg 7/18
Normen:
GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 173 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B1-20/18

Auslegung des Rügeschreibens durch das Beschwerdegericht im Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 14.11.2018 - Aktenzeichen Verg 7/18

DRsp Nr. 2019/70

Auslegung des Rügeschreibens durch das Beschwerdegericht im Vergabenachprüfungsverfahren

Zur Frage der Aufhebung von Entscheidungen der Vergabekammer und Zurückverweisung des Vergabenachprüfungsverfahrens an diese durch den Vergabesenat des Oberlandesgerichts. Zur Auslegung des Rügeschreibens im Vergabeverfahren. Zum Erfordernis der Vorlage von Referenzen im Vergabeverfahren, dessen Gegenstand der Einsatz von “Originalteilen” war.

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Oktober 2018 gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin, 1. Beschlussabteilung, vom 2. Oktober 2018 - VK-B1-20/18 - wird bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache verlängert.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 173 Abs. 2;

Gründe:

Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (Antrag zu 8. der Beschwerdeschrift vom 16.10.2018) war gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GWB stattzugeben.

Denn es ist nicht festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwiegen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

a)