BGH - Urteil vom 17.04.2013
VIII ZR 225/12
Normen:
BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1364
MDR 2013, 13
MDR 2013, 698
NJW 2013, 1805
NZM 2013, 435
Vorinstanzen:
AG Bad Waldsee, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 296/11
LG Ravensburg, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 31/12

Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Stromlieferungsvertrag über die Gewährung eines sogenannten Aktionsbonus für Neukunden

BGH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 225/12

DRsp Nr. 2013/8367

Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Stromlieferungsvertrag über die Gewährung eines sogenannten "Aktionsbonus" für Neukunden

Zur Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Stromlieferungsvertrag über die Gewährung eines sogenannten "Aktionsbonus" für Neukunden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juni 2012 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines "Aktionsbonus" aus einem Stromlieferungsvertrag.

Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages, der am 1. Mai 2010 begann. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Stand: 2. Februar 2010) enthalten in Ziffer 7.3 folgende Regelung: