Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juni 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Waldsee vom 24. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines "Aktionsbonus" aus einem Stromlieferungsvertrag.
Der Kläger bezog von der Beklagten Strom aufgrund eines Vertrages, der am 1. Mai 2010 begann. Die in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Stand: 2. Februar 2010) enthalten in Ziffer 7.3 folgende Regelung:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|