LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2013
5 Sa 460/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; MTV § 2 Nr. 1 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 765/11

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Bindung an gewerkschaftliche Zustimmung; Anspruch auf vollen Lohnausgleich bei unwirksamer Betriebsvereinbarung zur entgeltfreien Mehrarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 460/12

DRsp Nr. 2013/6764

Auslegung einer Betriebsvereinbarung zur Bindung an gewerkschaftliche Zustimmung; Anspruch auf vollen Lohnausgleich bei unwirksamer Betriebsvereinbarung zur entgeltfreien Mehrarbeit

1. Betriebsvereinbarungen sind wegen des Normcharakters wie Gesetze auszulegen; auszugehen ist vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. 2. Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung hat sich im Übrigen daran zu orientieren, ob ihr Ergebnis in sich verständlich und umsetzbar ist; im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.