LAG Köln - Beschluss vom 15.09.2005
9 Sa 682/05
Normen:
BGB § 133 § 157 § 620 Abs. 2 ; SGB III § 143 Abs. 3 ; InsO § 22 ;
Fundstellen:
BB 2007, 718
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5111/04

Auslegung einer Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Freistellung eines Arbeitnehmers)

LAG Köln, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 682/05

DRsp Nr. 2007/980

Auslegung einer Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Freistellung eines Arbeitnehmers)

»1. Die Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Arbeitnehmer werde von der Arbeit freigestellt unter Anrechnung aller etwaigen Freizeit- und Urlaubsansprüche, er solle sich unter Vorlage der Freistellungserklärung beim Arbeitsamt melden und Arbeitslosengeld beantragen und er habe, obwohl das Arbeitsverhältnis erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt werde, Anspruch auf vorgezogenes Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung), beinhaltet eine unwiderrufliche Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung.2. Weist der Insolvenzverwalter in der später erklärten Kündigung darauf hin, dass der Arbeitnehmer ihm den Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis anzuzeigen habe und sodann mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen habe, so stellt er klar, dass der Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum seine Arbeitsleistung nicht einem anderen Arbeitgeber zur Verfügung stellen darf.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 620 Abs. 2 ; SGB III § 143 Abs. 3 ; InsO § 22 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten nur noch über die Kosten des Rechtsstreits.