Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 1995 wird nicht angenommen, weil sie im Ergebnis keinen Erfolg hat.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die konkrete Unterscheidung zwischen Sonder- und Standardfarben nur auf inländische Anbieter abgestellt. Die Bieter mußten die einschlägige Formulierung im Leistungsverzeichnis als nicht diskriminierend (Artikel 6 EGV) verstehen. Deshalb konnte von Sonderfarben nur die Rede sein, wenn kein Anbieter in der Europäischen Union die gewünschten Farben als Standardfarben anbot.
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