BGH - Beschluß vom 18.06.1998
VII ZR 264/95
Normen:
EGV Art. 6 ;

Auslegung einer Formulierung in einem Leistungsverzeichnis

BGH, Beschluß vom 18.06.1998 - Aktenzeichen VII ZR 264/95

DRsp Nr. 1998/16398

Auslegung einer Formulierung in einem Leistungsverzeichnis

Bei der Auslegung einer Formulierung in einem Leistungsverzeichnis (Standardfarben) als nicht diskriminierend muß auf die Verhältnisse des Marktes in der Europäischen Union abgestellt werden.

Normenkette:

EGV Art. 6 ;

Gründe:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. September 1995 wird nicht angenommen, weil sie im Ergebnis keinen Erfolg hat.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für die konkrete Unterscheidung zwischen Sonder- und Standardfarben nur auf inländische Anbieter abgestellt. Die Bieter mußten die einschlägige Formulierung im Leistungsverzeichnis als nicht diskriminierend (Artikel 6 EGV) verstehen. Deshalb konnte von Sonderfarben nur die Rede sein, wenn kein Anbieter in der Europäischen Union die gewünschten Farben als Standardfarben anbot.