BVerwG - Urteil vom 15.02.2018
9 C 1.17
Normen:
UVPG § 6 Abs. 2; UVPG § 9 Abs. 1b S. 1; UVPG § 16 Abs. 4; UVPG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FStrG § 17; FStrG § 17a; FStrAbG § 1;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 180
DVBl 2018, 1155
DÖV 2018, 722
NVwZ 2018, 1804
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 D 33/13 AK

Auslegung einer für ein Straßenbauvorhaben erstellten vorhabenbezogenen Verkehrsuntersuchung; Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn 43 (A 43) zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der Anschlussstelle Recklinghausen/Herten

BVerwG, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 9 C 1.17

DRsp Nr. 2018/8458

Auslegung einer für ein Straßenbauvorhaben erstellten vorhabenbezogenen Verkehrsuntersuchung; Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesautobahn 43 (A 43) zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und der Anschlussstelle Recklinghausen/Herten

1. Die für ein Straßenbauvorhaben erstellte vorhabenbezogene Verkehrsuntersuchung stellt in der Regel einen entscheidungserheblichen Bericht im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG dar, der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen ist.2. Bei der vorhabenbezogenen Verkehrsprognose darf die Verwirklichung eines anderen Projekts, das im Bedarfsplan des Bundes als Vordringlicher Bedarf aufgeführt ist, unterstellt werden, solange nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die gegen eine Verwirklichung innerhalb des Prognosehorizonts sprechen.

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

UVPG § 6 Abs. 2; UVPG § 9 Abs. 1b S. 1; UVPG § 16 Abs. 4; UVPG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FStrG § 17; FStrG § 17a; FStrAbG § 1;

Gründe

I