Die Parteien standen in laufender Geschäftsverbindung, innerhalb derer die Klägerin die Beklagte mit Matratzen und Matratzenrahmen belieferte. Die Beklagte bezahlte einen Teil der Rechnungen mit Scheck. Hinsichtlich der Zahlungskonditionen hatten die Parteien vereinbart, daß der Beklagten bei Zahlung der Rechnungsbeträge binnen 40 Tagen - später binnen 45 Tagen - ein Skonto in Höhe von 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrages gewährt wurde.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, auf Zahlung von Restkaufpreisbeträgen mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe in dieser Höhe zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen, weil die betreffenden Schecks über den Kaufpreis erst nach Ablauf der gewährten Frist bei ihr eingegangen seien. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, für die Zulässigkeit des Skontoabzuges sei es ausreichend, daß sie die Schecks jeweils innerhalb der Skontofrist an die Klägerin abgeschickt habe.
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