BGH - Urteil vom 11.02.1998
VIII ZR 287/97
Normen:
BGB § 157 ; HGB § 346 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2547
BB 1998, 709
BGHR BGB § 157 Skontoabrede 1
BGHR BGB § 270 Abs. 1 Verrechnungsscheck 1
BGHR HGB § 346 Skontoabrede 1
BauR 1998, 398
DB 1998, 980
DRsp I(125)487b
DRsp I(130)363a
DRsp II(214)237
MDR 1998, 728
NJW 1998, 1302
WM 1998, 658
ZIP 1998, 568
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Auslegung einer Skontoabrede

BGH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 287/97

DRsp Nr. 1998/3541

Auslegung einer Skontoabrede

»Bei einer Skontoabrede: "Zahlbar innerhalb von 40 Tagen (bzw. 45 Tagen) mit 3 % Skonto" genügt für die Wahrung der Skontofrist die rechtzeitige Absendung des Verrechnungsschecks.«

Normenkette:

BGB § 157 ; HGB § 346 ;

Tatbestand:

Die Parteien standen in laufender Geschäftsverbindung, innerhalb derer die Klägerin die Beklagte mit Matratzen und Matratzenrahmen belieferte. Die Beklagte bezahlte einen Teil der Rechnungen mit Scheck. Hinsichtlich der Zahlungskonditionen hatten die Parteien vereinbart, daß der Beklagten bei Zahlung der Rechnungsbeträge binnen 40 Tagen - später binnen 45 Tagen - ein Skonto in Höhe von 3 % des jeweiligen Rechnungsbetrages gewährt wurde.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, auf Zahlung von Restkaufpreisbeträgen mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte habe in dieser Höhe zu Unrecht Skontoabzüge vorgenommen, weil die betreffenden Schecks über den Kaufpreis erst nach Ablauf der gewährten Frist bei ihr eingegangen seien. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, für die Zulässigkeit des Skontoabzuges sei es ausreichend, daß sie die Schecks jeweils innerhalb der Skontofrist an die Klägerin abgeschickt habe.