BAG - Urteil vom 16.06.2010
4 AZR 944/08
Normen:
Tarifvertrag über die Anwendung der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes (vom 23. Mai 1990); Bezirkslohntarifvertrag (Lohntabellen) für das Bauhauptgewerbe im Land Schleswig-Holstein gültig vom 1. April 2000 bis 31. März 2002; Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (vom 19. April 2000); Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (vom 20. August 2007); TVG § 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 323
NZA 2011, 480
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 254/08
ArbG Neumünster, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1092b/07

Auslegung einer tarifvertraglichen Verweisungsklausel [hier: § 2 Nr. 1 Anwendungs-TV]

BAG, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 944/08

DRsp Nr. 2010/18509

Auslegung einer tarifvertraglichen Verweisungsklausel [hier: § 2 Nr. 1 Anwendungs-TV]

Orientierungssätze: 1. Die Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung ist im Zweifel eng auszulegen. 2. § 2 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Anwendung der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes vom 23. Mai 1990 (Anwendungs-TV) enthält eine zeitdynamische Bezugnahme, die den Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 19. April 2000 (TV Lohn/West) nicht erfasst.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Oktober 2008 - 3 Sa 254/08 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 23. Mai 2008 - 1 Ca 1092b/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 889,35 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. September 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.