Auslegung einer Vereinbarung über einen bestimmten Schalldruckwert bei Erstellung einer technischen Anlage
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 24 U 231/01
DRsp Nr. 2004/16210
Auslegung einer Vereinbarung über einen bestimmten Schalldruckwert bei Erstellung einer technischen Anlage
1. Haben die Parteien eines Vertrages über die Erstellung einer technischen Anlage vereinbart, dass ein bestimmter in dB (A) festgestellter Schalldruckwert nicht überschritten werden darf, so ist der Schalldruck unmittelbar am Gerät selbst maßgebend, wenn ein anderer Messpunkt vertraglich nicht bestimmt worden ist.2. Ob der geforderte Wert dem Stand der Technik entspricht, ist ohne Bedeutung.