BGH - Urteil vom 05.11.1998
VII ZR 236/97
Normen:
BGB §§ 305, 157, 133, 633 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Abs. 1 Gewährleistungsumfang 2
BauR 1999, 252
DB 1999, 1381
DRsp I(138)850-4e
MDR 1999, 352
NJW 1999, 416
WM 1999, 332
ZfBR 1999, 99
Vorinstanzen:
OLG Bamberg,
LG Bayreuth,

Auslegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Bauvertrages über die Tragung von Nachbesserungskosten

BGH, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen VII ZR 236/97

DRsp Nr. 1999/134

Auslegung einer Vereinbarung zwischen den Parteien eines Bauvertrages über die Tragung von Nachbesserungskosten

»a) Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages, daß der Auftragnehmer Mängel der Werkleistung nachbessert und nachträglich geklärt wird, wer für die Kosten aufkommt, hat der Auftragnehmer aus dieser Abrede einen vertraglichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Auftraggeber. b) Dieser ist auf Erstattung derjenigen Kosten gerichtet, die der Auftraggeber nach der materiellen Rechtslage zu übernehmen oder mit denen er sich zu beteiligen hatte.«

Normenkette:

BGB §§ 305, 157, 133, 633 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte Deckenarbeiten an einem Bauvorhaben des Beklagten aus. Nach Abnahme rügte der Beklagte Mängel. Das in einem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten bestätigte diese, stellte u.a. aber auch Planungsfehler fest. Der Sachverständige bewertete die Planungsfehler mit einem Verursachungsanteil von insgesamt 18 %. Die Klägerin bot mit Schreiben vom 13. Juli 1987 vollständige Nachbesserung an. Weiter hieß es in dem Schreiben:

"Die Frage, wer etwaige Abweichungen vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis, die die Nachbesserungsarbeiten erforderlich machen, zu vertreten hat, und wer für die Vergütung der Nachbesserungsarbeiten aufzukommen hat, könnte dann anschließend geklärt werden."