BGH - Urteil vom 08.02.2001
VII ZR 427/98
Normen:
BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 805
NJW 2001, 1346
NZBau 2001, 257
ZfBR 2001, 316
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen

BGH, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen VII ZR 427/98

DRsp Nr. 2001/4589

Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen

»Zur Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung bei Einzel- und Gesamtfristen.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land (künftig: der Beklagte) Restwerklohn für die Verlegung einer Druckrohrleitung aus Stahlbeton (Pumpwerk Mummelsee, VOB-Vertrag). Es waren zwei Fertigstellungszeitpunkte vereinbart, einmal für die Fertigstellung der Druckrohrleitung und ferner für den Schnittstellenbereich (31. Dezember 1995). In der Revision geht es nach Teilannahme allein um die Frage, ob die Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe Erfolg hat.

Die Besonderen Vertragsbedingungen (W-BVB) enthalten in Ziff. 3 zwei leere Zeilen für die mögliche Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Fristüberschreitung. Danach können Vertragsstrafen für die Überschreitung einer "Gesamtfrist" und/oder einer "Einzelfrist" vereinbart werden. Zu Einzelfristen findet sich kein Eintrag. Zur Überschreitung der Gesamtfrist ist maschinenschriftlich "Siehe Pkt. 6.5" hinzugefügt. Dort heißt es: