BGH - Urteil vom 16.11.1993
X ZR 7/92
Normen:
BGB § 633 Abs. 3 ; ZPO § 91a, § 514, § 566, § 546 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Ersatzvornahme 1
BGHR ZPO § 514 Verzicht 8
BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 5
BGHR ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1 Erledigung 3
BauR 1994, 242
DB 1994, 674
DRsp I(138)677e
DRsp I(138)700Nr. I.6.a.
DRsp IV(409)274Nr. 1c
MDR 1994, 1185
NJW 1994, 942
WM 1994, 755
ZfBR 1994, 81, 275, 277, 278
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils

BGH, Urteil vom 16.11.1993 - Aktenzeichen X ZR 7/92

DRsp Nr. 1994/1248

Auslegung einer Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils

»1. Die Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils führt bei Fehlen klarstellender Begleitumstände im Zweifel nicht zu einem Wegfall der Beschwer und Erledigung der Hauptsache und ist auch nicht als Rechtsmittelverzicht zu werten. 2. Allein in der Ankündigung und in der Durchführung einer Ersatzvornahme ist noch keine Abnahme des Werkes zu sehen.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3 ; ZPO § 91a, § 514, § 566, § 546 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

I. Die Klägerin befaßt sich u.a. mit Entstaubungstechnik. Die Beklagte betreibt in ihrer Eisengießerei eine Kupolofenanlage und eine Sandaufbereitungsanlage, bei denen staubhaltige Abluft entsteht.