BGH - Urteil vom 15.04.2004
VII ZR 397/02
Normen:
BGB § 157 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1072
BauR 2004, 1171
MDR 2004, 1112
NJW-RR 2004, 954
NZBau 2004, 396
ZfBR 2004, 559
ZfIR 2004, 701
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Auslegung eines Architektenvertrages betreffend den Beginn der Verjährung

BGH, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen VII ZR 397/02

DRsp Nr. 2004/9650

Auslegung eines Architektenvertrages betreffend den Beginn der Verjährung

»Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung und Bauüberwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Bezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrainwohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 157 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz. Die Parteien streiten vorrangig darüber, ob der Anspruch des Klägers verjährt ist.

Im April 1991 beauftragte der Kläger den Beklagten mit sämtlichen Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI mit Ausnahme der Objektbetreuung und Dokumentation für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung. Die Parteien vereinbarten, daß die Dauer der Gewährleistung und Haftung fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit betragen solle.