OLG Hamburg - Urteil vom 20.08.1999
1 U 99/98
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1 § 1 Abs. 1 ; HOAI § 15 § 10 § 11 § 12 § 16 § 10 Abs. 3 a § 4 § 12 Ziff. 2 § 11 f § 12 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 88
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 349/95

Auslegung eines Architektenvertrags, wonach bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vorhandene Bausubstanz im Sinne von § 10 Absatz 3a HOAI nicht berücksichtigt werden darf

OLG Hamburg, Urteil vom 20.08.1999 - Aktenzeichen 1 U 99/98

DRsp Nr. 2000/7061

Auslegung eines Architektenvertrags, wonach bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vorhandene Bausubstanz im Sinne von § 10 Absatz 3a HOAI nicht berücksichtigt werden darf

Zur Auslegung eines Architektenvertrags, wonach bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten die vorhandene Bausubstanz im Sinne von § 10 Absatz 3a HOAI nicht berücksichtigt werden darf.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1 § 1 Abs. 1 ; HOAI § 15 § 10 § 11 § 12 § 16 § 10 Abs. 3 a § 4 § 12 Ziff. 2 § 11 f § 12 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 3 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Resthonorarforderung der Kläger aus einem Architektenvertrag.

Als Trägerin der Bundesforschungsanstalt für Holz- und Forstwirtschaft in H-L beauftragte die Beklagte durch Vertrag vom 8./16. Dezember 1986 (Anl. B 3 a) zunächst den Architekten W...... mit der Durchführung von Architektenleistungen bezüglich der Generalsanierung des auf dem Gelände der Forschungsanstalt befindlichen Gewächshauses. Nachdem die Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Architekten W...... vorzeitig beendet worden war, schlossen die Parteien am 16. März 1989 den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag, durch den die Kläger es übernahmen, wesentliche Teile der Grundleistungen aus den Leistungsphasen 5 (Ausführungsplanung) bis 8 (Objektüberwachung) des § bezüglich der Generalsanierung des Gewächshauses zu erbringen.