1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.09.2010, Az:
Der Beklagte wird verurteilt, über den vom Landgericht zuerkannten Betrag an die Klägerin weitere 1.304,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1 % über der Spitzenrefinanzierungsfaszilität der EZB seit dem 20.09.2003, maximal jedoch 8 % über dem Basiszinssatz, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 99 % und der Beklagte 1 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des von der Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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