Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 09.05.2001 ist - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet, soweit sie nicht im Verhandlungstermin des Senats am 10.10.2001 wegen der Inkassokosten in Höhe von DM 982,80 teilweise zurückgenommen worden ist.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von DM 16441,18 verlangt. Denn der Klägerin steht die geltend gemachte Hauptforderung gegen die Beklagte zu, § 631 Abs. 1 BGB.
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