OLG Bremen - Urteil vom 14.11.2001
1 U 45/01
Normen:
BGB §§ 133 157 631 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2002, 147
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 73/00

Auslegung eines Bauvertrages; Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit

OLG Bremen, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 1 U 45/01

DRsp Nr. 2003/11283

Auslegung eines Bauvertrages; Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit

Ist in einem Werkvertrag vereinbart, dass die Bäder eines Einfamilienhauses gegen aufsteigende Feuchtigkeit nach DIN 18195 Teil 5 abzudichten sind. sind die Anforderungen an diese Abdichtung aber nicht in Teil 5, sondern in Teil 4 der einschlägigen DIN-Norm geregelt, so ist die unklare Ausschreibung nach ihrem Wortlaut gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 4 und nicht eine Abdichtung nach DIN 18195 Teil 5 Vertragsinhalt geworden ist.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 631 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 09.05.2001 ist - bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet, soweit sie nicht im Verhandlungstermin des Senats am 10.10.2001 wegen der Inkassokosten in Höhe von DM 982,80 teilweise zurückgenommen worden ist.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von DM 16441,18 verlangt. Denn der Klägerin steht die geltend gemachte Hauptforderung gegen die Beklagte zu, § 631 Abs. 1 BGB.