BVerwG - Beschluss vom 27.03.2018
4 B 4.18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10859/17

Auslegung eines mit einer großflächigen Lagerhalle (fingiert) bebauten Grundstücks als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2018 - Aktenzeichen 4 B 4.18

DRsp Nr. 2018/4862

Auslegung eines mit einer großflächigen Lagerhalle (fingiert) bebauten Grundstücks als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 252 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.